GRUNDBUCHEINTRAG – DER AMTLICHE STECKBRIEF EINES GRUNDSTÜCKS

Im Zusammenhang mit Immobilien- und Grundstückskäufen bzw. -verkäufen ist häufig die Rede von einem Grundbucheintrag oder einem Grundbuchauszug. Und was hat es damit auf sich, wenn Käufer den Gang zum Grundbuchamt unternehmen? Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts für die Führung von Grundbüchern. Diese sind öffentliche Register, in denen die Rechtsverhältnisse eines inländischen Grundstücks festgehalten sind, also alle grundstücksgleichen Rechte, wie Juristen sagen, sowie die konkreten Eigentumsverhältnisse und die Belastungen. Im Grundbuch stehen Größe und Nutzungsart des Grundstücks. Überdies gibt es alle Rechte an anderen Grundstücken an, einschließlich möglicher Beschränkungen wie einem Grundpfandrecht. Für alle Grundstücke, die keinen öffentlichen Zwecken dienen, besteht ein sogenannter Buchungszwang zum Grundbucheintrag.


Öffentlicher Glaube von Grundbucheinträgen

Bereits die alten Römer legten Steuerkataster an, die Aufschluss über Besitzverhältnisse an Grundstücken gaben. Doch erst nach dem 30jährigen Krieg, der in ganz Mitteleuropa die Eigentumsverhältnisse neu ausrichtete, erkannten die neuzeitlichen Staaten die Notwendigkeit von Grundbucheinträgen von Amts wegen. Und doch besteht beispielsweise bereits seit 1472 ein Grundbuch der Stadt München. Seit dem Jahr 1900 ist es verbindlich und maßgebend. Diese Verbindlichkeit führt zum Terminus des öffentlichen Glaubens. Demnach gilt ein Grundbucheintrag als rechtlich zweifelsfrei und damit glaubwürdig im Verkehrgeschäft beim Erwerb von Rechten.


Grundbuchauszug für berechtigte Interessenten

Bei berechtigtem Interesse kann ein Grundbuch beim Grundbuchamt eingesehen werden. Ein solches berechtigtes Interesse haben etwa Eigentümer und Käufer von Grundstücken, weshalb sie jederzeit im Amt die Einsicht ins Grundbuch verlangen sowie einen Grundbuchauszug anfordern können. Ein Grundbuchauszug ist eine vollständige Kopie aller Grundbucheintragungen, die zu einem bestimmten Grundstück gemacht wurden. Das Grundbuchamt ist darüber hinaus die zuständige Behörde für alle Änderungen im Grundbuch.

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